Pflicht zur elektronischen Rechnung - RA-MICRO Briefköpfe müssen angepasst werden
Ab 1. Januar 2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend. Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV sowie Fahrausweise gemäß § 34 UStDV sind nicht betroffen. Auch Rechnungen an Verbraucher sind grundsätzlich nicht von dieser Verpflichtung betroffen.
Um gut vorbereitet zu sein für die elektronische Rechnungserstellung, in RA-MICRO als sog. X-Rechnung bezeichnet, empfehlen wir auch in RA-MICRO / Briefkopfdesigner den Direktdruckbriefkopf zu programmieren/einzuarbeiten. Wir geben die Empfehlung der Einrichtung des Direktdruckbriefkopfs im Briefkopfdesigner, da mit dem Direktdruckbriefkopf im RA-MICRO System auch noch weitere Möglichkeiten bestehen, wie z.B. den Mahnlauf aus RA-MICRO heraus mit Direktdruck oder E-Brief durchzuführen, die Rechnung über den E-Brief zu versenden und vor allem, damit die Rechnungsbelege im Rechnungsordner des Gebührenmoduls dann auch mit dem in Word verwandten Briefkopf übereinstimmen.
Die Erfahrung aus der Zusammenarbeit mit den Kanzleien zeigt immer wieder, dass nur eine geringe Anzahl von Kanzleien über einen in RA-MICRO integrierten Briefkopf verfügt und die Dokumente im Rechnungsordner ohne Kanzleilogo und oftmals auch noch mit einem alten oder gar keinem Briefkopfdesign abgebildet sind, also blanko abgelegt werden.
Für die reine Erstellung als sog. XRechnung wird die Rechnung in einen html-Code umgewandelt, der beim Empfänger maschinell einlesbar ist. Die XRechnung im Rechnungsordner wird als pdf-Dokument abgebildet, streng nach den EU-Vorgaben unter Verwendung der Adresse 1 und der darin hinterlegten Umsatzsteuer-Nummer bzw. Steuer ID. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umstellung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf, am einfachsten per Mail an vertrieb@michgehl.de .