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Verschärfung der Pflicht von Homeoffice für Arbeitnehmer

Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden die Bestimmungen zum Homeoffice verschärft.

Zwar wurde der Arbeitgeber bereits verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Allerdings stand es dem Arbeitnehmer frei, dieses Angebot auch anzunehmen. Mit dem neuesten Gesetzesbeschluss ändert sich dies nun.

„§ 28b (7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/4_BevSchG_BGBL.pdf)

Die Bundesregierung äußert sich dazu wie folgt:

„Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.“ (Quellehttps://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundesweite-notbremse-1888982)

Gründe für Arbeitnehmer, das Homeoffice-Angebot nicht anzunehmen, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein.

Lesenswert:
Rechtsanwaltskammer München – „Bundesnotbremse“ schafft neue Pflichten für Arbeitgeber

https://www.rak-muenchen.de/rak-muenchen/aktuelles-zur-covid-19-pandemie/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html

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Alles Gute wünschen wir Ihnen in diesen besonderen Zeiten – vor allem Gesundheit, Erfolg und Lebensfreude.

Ihr Team von Michgehl & Partner

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